Neue Satzung des VfL Sportfreunde Lotte von 1929 e. V. nach der Mitgliederversammlung vom 03.03.2023
Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen, Männer und Diverse gleichermaßen gemeint.
1) Der im Jahre 1929 gegründete Verein führt den Namen VfL Sportfreunde Lotte von 1929 e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Lotte und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. eines jeden Jahres.
4) Die Vereinsfarben sind blau-weiß
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Erziehung und des öffentlichen Gesundheitswesens.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;
f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern;
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
3) Der Verein ist berechtigt, unter Beachtung der Richtlinien, Ordnungen und Satzungen des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) und der DFL Deutsche-Fußballliga e.V. (Ligaverband) sowie nachgelagerter Verbände, insbesondere des Westdeutschen Fußballverbandes e.V., den Spielbetrieb der Fußballmannschaften, insbesondere der 1. Herrenmannschaft, auf eine vom Verein errichtete Spielbetriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Kapital- oder Personengesellschaft, auszugliedern. Er nimmt im Falle der Ausgliederung seine Rechte als Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen dieser Satzung und den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Spielbetriebsgesellschaft wahr.
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3) Der Verein ist neutral.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
1) Der Verein ist Mitglied
a) im Gemeindesportverband Lotte und Kreissportbund Steinfurt
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2) Die Satzung des DFB, das DFB-Statut für die 3. Liga, die übrigen Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB und seiner Regional- und Landesverbände sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe dieser Verbände werden verbindlich anerkannt.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist von seinen gesetzlichen Vertretern zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder haben sich dabei zusätzlich zu verpflichten, selbst für die Beitragsschulden und Umlageschulden ihrer Kinder aufzukommen.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung, die auch per E-Mail zugestellt werden kann. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
1) Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
– durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
– durch Tod;
– durch Auflösung des Vereins;
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2) Über den Ausschluss entscheidet der Hauptvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4) Der Hauptvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an den Ehrenrat zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Hauptvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8) Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat.
9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
1) Es können Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden, deren Erhebung, Höhe und Fälligkeit der Hauptvorstand durch Beschluss bestimmt. Die Höhe der Umlagen ist beschränkt auf das Sechsfache des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
2) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
3) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den höhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
4) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
6) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
7) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
8) Der Hauptvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
9) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3) Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3) Das Verfahren wird vom Hauptvorstand eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
5) Der Hauptvorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7 – 9 Anwendung.
6) Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
Organe des Vereins sind:
– Mitgliederversammlung
– Hauptvorstand
– Erweiterter Vorstand
– Aufsichtsrat
– Ehrenrat
– Jugendausschuss
Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen der Sportfreunde Lotte sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Vereins keine Funktionen in Organen der Sportfreunde Lotte übernehmen.
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2) Der Hauptvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Der Hauptvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Hauptvorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung Im Weiteren ist der Hauptvorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorstandsvorsitzende.
4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
5) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Hauptvorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Lotte (Wochenblatt) und auf der Homepage (www.sf-lotte.de) einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest, diese wird auf den vorher genannten Medien veröffentlicht.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Hauptvorstandes geleitet. Ist kein Hauptvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht, wenn es mindestens 6 Monate Mitglied im Verein ist. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Für jedes Organ kann durch den Versammlungsleiter eine Blockwahl (Wahl aller Kandidaten) beantragt und zur Abstimmung gebracht werden. Wenn durch ein Mitglied eine Einzelwahl beantragt wird, entfällt die Möglichkeit einer Blockwahl von Kandidaten.
10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Hauptvorstand schriftlich in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist analog § 14 Abs. 3 bekanntzumachen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
Der Hauptvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Hauptvorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.
1) Der Hauptvorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus:
a) dem Vorstandsvorsitzenden
b) stellv. Vorstandsvorsitzenden
c) stellv. Vorstandsvorsitzenden
d) stellv. Vorstandsvorsitzenden
e) dem Jugendwart
Zwei Mitglieder des Hauptvorstandes sind jeweils gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Hauptvorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Wahlausschuss schlägt die Mitglieder des Hauptvorstandes vor. Vorschläge für die Wahl können dem Wahlausschuss mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Die Termine sind mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung gemäß § 14 (3) bekanntzumachen.
2) Aufgabe des Hauptvorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Hauptvorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen und Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.
Der Hauptvorstand kann Ausschüsse bilden.
3) Der Hauptvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
4) Der Hauptvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Hauptvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Hauptvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
5) Die Mitglieder des Hauptvorstandes haben in der Sitzung des Erweiterten Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sitzungen können auch als Video-Konferenz abgehalten werden. Alle Ergebnisse sind in Textform zu protokollieren.
6) Beschlüsse des Hauptvorstandes sind zu protokollieren.
1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf ehrenamtlich arbeitenden Mitgliedern, die Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben sollen.
2) Der Aufsichtsrat wird auf Vorschlag des Ehrenrates von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht gewählte Mitglieder des Hauptvorstandes sein.
3) Aufsichtsratsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung auch vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden.
4) Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, bleibt dessen Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt, sofern nicht in dieser Zeit ein Nachfolger durch Einzelwahl der Mitgliederversammlung bestellt wird. Führt das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Beschlussunfähigkeit, hat eine Neuwahl des Aufsichtsrates zu erfolgen.
5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die gemeinsam den Aufsichtsrat gegenüber der Mitgliederversammlung bzw. dem erweiterten Vorstand vertreten.
6) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter leitet, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden nach Bedarf oder wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies fordert. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
7) Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Hauptvorstandes. Darüber hinaus die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
– Unterstützung des Hauptvorstandes in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten.
– Genehmigung des jährlichen Finanzplanes. Sofern der Finanzplan mehr Ausgaben als Einnahmen vorsieht, bedarf dieser der Einwilligung.
– Genehmigung des vom Hauptvorstand aufzustellenden Jahresabschlusses.
Der Einwilligung des Aufsichtsrats bedürfen:
– alle Verpflichtungen des Vereins, die nicht im Finanzplan enthalten sind oder außerhalb des zeitlichen Rahmens des Finanzplanes liegen;
– der Abschluss von Spieler- und Trainerverträgen, sofern die dafür aufzuwendenden Mittel nicht im Finanzplan vorgesehen sind;
– der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie sonstige diesbezügliche Verfügungen;
– die Übernahme von Bürgschaften, Eingehen von Verpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter, Abschluss von Darlehensverträgen;
-alle Maßnahmen des Vereins gesellschaftsrechtlicher Art.
8) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Hauptvorstandes sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Eine zeitnahe Information des Aufsichtsrates über relevante und entscheidende Geschäftsvorgänge ist sicherzustellen. Die rechtliche Entscheidungszuständigkeit und Vertretungsbefugnis des Hauptvorstands bleibt unberührt, ebenso die Aufsichtsfunktion des Aufsichtsrates.
9) Die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
10) Auf Antrag des Aufsichtsrates hat der Hauptvorstand innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Weigerungsfalle steht dieses Recht der Einberufung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu. Die Anträge des Aufsichtsrats zur Tagesordnung sind in beiden Fällen in die Tagesordnung aufzunehmen.
1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus
– dem Hauptvorstand
– dem Schriftführer
– den Abteilungsleitern
– Sozialwart
– Koordinator Öffentlichkeitsarbeit
– Festausschussvorsitzen
– Ehrenamtsbeauftragten
2) Aufgaben des Erweiterten Vorstandes sind insbesondere:
– Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
– Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
3) Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
4) Der Erweiterte Vorstand trifft mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen.
1) Gewählt werden kann, wer seit mind. 5 Jahren Mitglied und mind. 40 Jahre alt ist.
2) Der Ehrenrat setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Der Vorsitzende wird aus deren Mitte gewählt. Sie werden auf die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt. Innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Wahl treten die Mitglieder des neu gewählten Ehrenrates zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen und wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
3) Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
– Koordinierung zwischen den Abteilungen
– Berufungsinstanz bei Vereinsbestrafungen und Beschlüssen des Hauptvorstandes
– Wahrnehmung der Aufgaben des Wahlausschusses
1) Der Hauptvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Der Hauptvorstand bestätigt die Abteilungsleiter vor der jeweiligen Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Bestätigung kann abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Erweiterten Vorstandes.
3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Hauptvorstandes.
1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
3) Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendwart und
b) die Jugendversammlung
Der Jugendwart ist Mitglied des Hauptvorstandes.
4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Erweiterten Vorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer im Turnus jeweils ausscheidet.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen auf Vollständigkeit und satzungsmäßige Verwendung und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
Der Hauptvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorstandsvorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Lotte, die es ausschließlich und unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.03.2023 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Telefon: 05404 95671-0
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