§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Hauptvorstand
- Erweiterter Vorstand
- Aufsichtsrat
- Ältestenrat
- Jugendausschuss
Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen der Sportfreunde Lotte sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Vereins keine Funktionen in Organen der Sportfreunde Lotte übernehmen.
§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Der Hauptvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Der Hauptvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Hauptvorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung Im Weiteren ist der Hauptvorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Hauptvorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung in der Neuen Osnabrücker Zeitung, in den Westfälischen Nachrichten, im Wochenblatt, auf der Homepage (www.sf-lotte.de) und in den Schaukästen einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest, sie wird auf der Homepage der SF Lotte und in den Schaukästen veröffentlicht.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Hauptvorstandes geleitet. Ist kein Hauptvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Hauptvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist analog 14 Abs. 3 bekanntzumachen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Hauptvorstandes;
- Entgegennahme der Berichte des Aufsichtsrates;
- Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
- Entlastung des Hauptvorstandes;
- Entlastung des Aufsichtsrates;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Haupt- und Erweiterten Vorstandes (mit Ausnahme der Abteilungsleiter – § 20 Abs. 2 (neu § 21 Abs. 2)) sowie des Ältestenrates und des Aufsichtsrates;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
- Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
- Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Hauptvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Hauptvorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.
§ 17 Hauptvorstand
- Der Hauptvorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 3. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Jugendwart
Zwei Mitglieder des Hauptvorstandes sind jeweils gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Hauptvorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Wahlausschuss schlägt die Mitglieder des Hauptvorstandes vor. Vorschläge für die Wahl können dem Wahlausschuss mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Die Termine sind mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung analog § 14 (3) bekanntzumachen.
- Aufgabe des Hauptvorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Hauptvorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen und Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.
Der Hauptvorstand kann Ausschüsse bilden.
- Der Hauptvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
- Der Hauptvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Hauptvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Hauptvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
- Die Mitglieder des Hauptvorstandes haben in der Sitzung des Erweiterten Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des Hauptvorstandes sind zu protokollieren.
§ 18 Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf ehrenamtlich arbeitenden Mitgliedern, die Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben sollen.
- Der Aufsichtsrat wird auf Vorschlag des Ältestenrates von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Die erstmalige Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren und endet mit der Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Jahr 2020. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht gewählte Mitglieder des Hauptvorstandes sein.
- Aufsichtsratsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung auch vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden.
- Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, bleibt dessen Sitz für den Rest der Amtszeit unbesetzt, sofern nicht in dieser Zeit ein Nachfolger durch Einzelwahl der Mitgliederversammlung bestellt wird. Führt das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Beschlussunfähigkeit, hat eine Neuwahl des Aufsichtsrates zu erfolgen.
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die gemeinsam den Aufsichtsrat gegenüber der Mitgliederversammlung dem erweiterten Vorstand vertreten.
- Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter leitet, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden nach Bedarf oder wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies fordert. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
- Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Hauptvorstandes. Darüber hinaus die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- Unterstützung des Hauptvorstandes in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten.
- Genehmigung des jährlichen Finanzplanes. Sofern der Finanzplan mehr Ausgaben als Einnahmen vorsieht, bedarf dieser der
- Genehmigung des vom Hauptvorstand aufzustellenden
Der Einwilligung des Aufsichtsrats bedürfen:
- alle Verpflichtungen des Vereins, die nicht im Finanzplan enthalten sind oder außerhalb des zeitlichen Rahmens des Finanzplanes liegen;
- der Abschluss von Spieler- und Trainerverträgen, sofern die dafür aufzuwendenden Mittel nicht im Finanzplan vorgesehen sind;
- der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie sonstige diesbezügliche Verfügungen;
- die Übernahme von Bürgschaften, Eingehen von Verpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter, Abschluss von Darlehensverträgen;
- alle Maßnahmen des Vereins gesellschaftsrechtlicher Art.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Hauptvorstandes sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Eine zeitnahe Information des Aufsichtsrates über relevante und entscheidende Geschäftsvorgänge ist sicherzustellen. Die rechtliche Entscheidungszuständigkeit und Vertretungsbefugnis des Hauptvorstands bleibt unberührt, ebenso die Aufsichtsfunktion des Aufsichtsrates.
- Die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Auf Antrag des Aufsichtsrates hat der Hauptvorstand innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Weigerungsfalle steht dieses Recht der Einberufung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu. Die Anträge des Aufsichtsrats zur Tagesordnung sind in beiden Fällen in die Tagesordnung aufzunehmen.
§ 19 Erweiterter Vorstand
- Der Erweiterte Vorstand besteht aus
- dem Hauptvorstand
- dem Schriftführer
- den Abteilungsleitern
- Sozialwart
- Pressewart
- Festausschussvorsitzen
- Ehrenamtsbeauftragten
- Aufgaben des Erweiterten Vorstandes sind insbesondere:
- Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
- Die Vorlage von Jahresberichten für die
- Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Der Erweiterte Vorstand trifft mindestens zweimal im Jahr Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
§ 20 Ältestenrat
- Der Ältestenrat setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Der Vorsitzende wird aus deren Mitte gewählt. Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen keine Funktionen besonderer Bedeutung innerhalb des Vereins ausüben. Sie werden auf die Dauer von jeweils 3 Jahres gewählt. Innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Wahl treten die Mitglieder des neu gewählten Ältestenrates zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen und wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:
- Koordinierung zwischen den Abteilungen
- Berufungsinstanz bei Vereinsbestrafungen und Beschlüssen des Hauptvorstandes
- Wahrnehmung der Aufgaben des Wahlausschusses
§ 21 Abteilungen
- Der Hauptvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
- Jede Abteilung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Der Hauptvorstand bestätigt die Abteilungsleiter vor der jeweiligen Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Bestätigung kann abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Erweiterten Vorstandes.
- Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Hauptvorstandes.